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Die Touristinformation Tübingen des Verkehrsvereins im Wandel der Zeit: 1950–59, 1960–1964, 1965–80, ab 1980 und heute


Mitglied werden im Verein

Der Bürger- und Verkehrverein Tübingen 1891 e.V. ist ein eingetragener Verein mit über 550 Mitgliedern. Nicht alle sind Bürger dieser Stadt, aber alle sind eng mit ihr verbunden. Mitglied sein im Verkehrsverein heißt, bei einem größten und erfahrensten Verkehrsvereine Deutschlands mitzuwirken.

Händler und Gewerbetreibende, Vereine und Dienstleister, Handwerker und Freischaffende und viele Einzelpersonen zählen dazu. Sie alle haben erkannt, dass Tourismus in Tübingen vielen Branchen direkt oder indirekt nützt und sich insgesamt positiv auf den „Standort Tübingen" auswirkt. Gleichgültig, ob auswärtig oder einheimisch, ob beruflich oder privat, alle sind willkommen, weil sie den Verein stärken und seine Größe mitbestimmen.

Als Mitglied haben Sie aktives und passives Wahlrecht für die Vereinsgremien, können eigene Ideen und Anregungen einbringen und erhalten außerdem Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen. Es lohnt sich!

Der Verein veranstaltet jährlich Ende Juni das „Tübinger Sommerfest", ist Mitveranstalter des „Tübinger Blumenschmuckwettbewerbs" und des „Tags des offenen Denkmals" und beteiligt sich an zahlreichen Veranstaltungen und Märkten. Seit 1898 gibt der Bürger- und Verkehrsverein das Jahresmagazin „TÜBINGER BLÄTTER" heraus, das zweifellos eine Tübingenchronik von historischem Wert ist.

Die Beitrittserklärung können Sie hier herunterladen. Seite 1 / Seite 2

Ihre Vorteile


Geldwerte Vorteile:

- Waren: Souvenirs, z.B. T-Shirts und Postkarten ... 5% Ermäßigung
- Tübinger Blätter:Ermäßigungen im Abonnement, beim Einzelheftkauf. 5% bei der Anzeigenwerbung
- Gästeführungen: 5% Ermäßigung
- Stocherkahnfahrten: 5% Ermäßigung
- Eigene BVV-Prospekte in haushaltsüblichen Mengen sind gratis.  (Keine Gastromengen!)

Ideelle, aber vielleicht doch „geldwerte“ Vorteile:
 
- Mitwirkungsmöglichkeiten im Verein, z.B. bei der Mitgliederversammlung oder im Ausschuss
- Auftritte gewerblicher Mitglieder in diversen Medien. Teils kostenfrei, teils mit kleinen Einrückgebühren verbunden (mitgliedsgebunden)
- Vermittlungsleistungen vom Verein an Mitglieder (werden bei gleichem Preis-Leistungsverhältnis bevorzugt)
- Regelmäßige Mitteilungen durch unser BVV-Intern (Mitgliederrundschreiben)
- „Gemeinsam sind wir stark“ – Touristische Tübingen-Auftritte, alleine oder in Gemeinschaft mit den Verbänden (TVSA/Schwäbische Alb oder Regio Stuttgart) sind auch zu Ihrem Vorteil!

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand des Vereins

Der Verein führt den Namen »Bürger- und Verkehrsverein Tübingen e. V., gegr. 1891« . Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Tübingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, allgemeine Interessen der Universitätsstadt Tübingen und ihrer Einwohnerschaft wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihm, den Fremdenverkehr und den Naherholungsverkehr und sonstige dem Wohle der Bürgerschaft dienende Bestrebungen zu fördern. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Vereinigungen werden. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind politische Parteien. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ausschuss.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Der Ausschluss kann jederzeit durch den Ausschuss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt oder wenn es gegen die Satzung verstößt, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss der Ausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können in der Mitgliederversammlung Mitglieder gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Rechte
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen. Sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

5.2. Pflichten
Mitglieder sind gehalten, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und Ausschuss, Vorstand sowie Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten jährlichen Beiträge zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahrs endet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Ausschuss
3.    Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll innerhalb der ersten Jahreshälfte abgehalten werden.
Die Einberufung hat 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn der Ausschuss oder ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen.
Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall sein nächster Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Ist keiner der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:

—    Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsberichtes
—    Genehmigung des Haushaltsplanes
—    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
—    Wahl des Ausschusses auf 3 Jahre
—    Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter auf 3 Jahre
—    Entlastung von Ausschuss und Vorstand für das abgelaufene Jahr
—    Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
—    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend, so ist sie auch dann beschlussfähig, wenn keines der anwesenden Mitglieder der Beschlussfähigkeit widerspricht.
Stellt sich Beschlussunfähigkeit heraus, so muss der Vorsitzende eine neue Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 30 Tagen einberufen. In der Einberufungsschrift ist die Beschlussunfähigkeit der früheren Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist von 14 Tagen muss gewahrt bleiben. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vor derselben beim Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der Geschäftsführung protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Ausschuss

Dem Ausschuss gehören der Vorstand des Bürger- und Verkehrsvereins, der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Tübingen, der Landrat des Landkreises Tübingen und der Präsident der Eberhard-Karls-Universität sowie 20 Vereinsmitglieder an. Die Vereinsmitglieder, die dem Ausschuss angehören sollen, sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Der Ausschuss soll möglichst die Mitgliederstruktur repräsentieren.
Der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Tübingen, der Landrat des Landkreises Tübingen sowie der Universitätspräsident können sich ständig vertreten lassen.
Der Ausschuss wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet während der Amtszeit ein Ausschussmitglied aus, kann der Ausschuss für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus der Reihe der Mitglieder wählen.

Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung vom nächsten Stellvertreter einberufen und geleitet.
Die Einberufung muss erfolgen, wenn zwei Fünftel der Ausschussmitglieder dies schriftlich verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, so kann die Beschlussfähigkeit dennoch festgestellt werden, wenn keines der anwesenden Ausschussmitglieder dem widerspricht.

Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

—    Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers
—    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
—    Vorbereitung des Haushaltsplanes
—    Beratung des Vereinsprogrammes
—    Beratung von Vorstand und Geschäftsführung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

—    Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
—    Vorbereitung der Ausschusssitzungen
—    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses
—    Vorbereitung des Haushaltsplanes
—    Überwachung der Geschäftsführung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom nächsten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung kann auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss aus seinen Reihen für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ausschusses für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung aufstellen. Anderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.

§ 10 Geschäftsführung

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte. Der Ausschuss bestellt für die Leitung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und dem Ausschuss verantwortlich. Er hat mit beratender Stimme Sitz in allen Vereinsorganen und -versammlungen. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer stellt die übrigen Angestellten nach Maßgabe des Haushaltsplanes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ein. Auch die Redakteure der Tübinger Blätter werden vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden berufen.
Der Geschäftsführer ist im Rahmen der Führung der Geschäfte im Sinne des § 30 BGB gerichtlich und außergerichtlich einzelver-tretungsbefugt. Er ist allein zuständig und allein verantwortlich für die Bereiche kaufmännische Verwaltung, Steuern und Finanzen.

§ 11 Einnahmen und wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden, ferner aus Erträgen, welche die Geschäftsführung aus ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Bürger- und Gästebetreuung und der Dienstleistung für Mitglieder erzielt. Alle Einnahmen müssen entsprechend der Vereinssatzung verwendet werden. Zur Entfaltung weiterer artverwandter Tätigkeiten kann sich der Verein an gewerblichen Unternehmungen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. Hierüber entscheiden Vorstand und Ausschuss.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Universitätsstadt Tübingen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das Vereinsvermögen fällt an die Universitätsstadt Tübingen.

Geschäftsstelle des Bürger- und Verkehrsvereins
An der Neckarbrücke 1
Postfach 2623
72016 Tübingen
Telefon (0 70 71) 91 36-0        
Fax (0 70 71) 3 50 70
mail@tuebingen-info.de
www.tuebingen-info.de

Bankverbindungen:
Kreissparkasse Tübingen Kto. 74 641, BLZ 641 500 20
Volksbank Tübingen Kto. 3 549 003, BLZ 641 901 10

Vereinsregister VR 55
Ust-IdNr. DE 146896310

Die Satzung können Sie hier herunterladen. Seite 1 / Seite 2